ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Dienstleistungen der Firma Digital Artworks
Stand: 28.05.2024
Andreas Pütter
Friedrich-Wilhelm-Straße 147
57074 Siegen
0172 888 1624
kontakt@digitale-kunstwerke.com
Steuer-Nr.: 342/5239/1961
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Dienstleistungsfirma Digital Artworks – nachstehend Dienstleister genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt.
Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen, oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
2.2 Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.
2.3 Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.
3. Zustandekommen des Vertrages
3.1 Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber (Angebot) und dessen Annahme durch den Dienstleister zustande. Der Auftraggeber ist an die Erteilung des Kundenauftrages (Angebot) bis zur Fertigstellung des Vertragsgegenstandes gebunden.
3.2 Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im schriftlichen Auftrag (Angebot) beschrieben.
4. Vertragsdauer und Kündigung
4.1 Der Vertrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt.
4.2 Eine ordentliche Kündigung des Vertrags ist ausgeschlossen. Der Vertrag kann jedoch aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:
• Durch den Auftraggeber:
• Der Dienstleister verletzt wesentliche Vertragspflichten trotz schriftlicher Abmahnung und setzt diese Pflichtverletzung nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist fort.
• Der Dienstleister wird zahlungsunfähig oder stellt seine Zahlungen ein.
• Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dienstleisters wird gestellt.
• Durch den Dienstleister:
• Der Auftraggeber kommt mit zwei fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen in Verzug und leistet trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung nicht.
• Der Auftraggeber gerät nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz), es sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.
• Der Auftraggeber verletzt wesentliche Vertragspflichten trotz schriftlicher Abmahnung und setzt diese Pflichtverletzung nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist fort.
5. Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner
5.1 Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.
5.2 Der Dienstleister wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen. Die Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen vereinbaren.
5.3 Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
5.4 Der Dienstleister stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht über entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten verfügt, es sei denn individualvertraglich ist etwas anderes vereinbart.
Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
5.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Projekts notwendigen Mittel, wie Bilddaten, Texte und weitere erforderliche Daten, fristgerecht bereitzustellen. Verzögert sich die Bereitstellung dieser notwendigen Daten und Mittel um mehr als 14 Tage, wodurch das Projekt nicht fortgesetzt werden kann, hat der Dienstleister das Recht, den bisher erbrachten Leistungsanteil anteilig in Rechnung zu stellen. Alternativ kann der Dienstleister den gesamten Restbetrag des Vertragsgegenstandes mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung stellen. Die 14-tätige Frist zur Bereitstellung der Daten und Mittel beginnt ab dem Tag, an dem diese schriftlich angefragt wurden und das Projekt sich aufgrund dessen nicht weiter fortsetzen lässt.
Unter Daten und Mittel sind beispielsweise Zugangsdaten für Hosting und Website, Kundendaten für rechtliche Texte oder Accounteinrichtungen, notwendige Bilder und Videos für die Projektumsetzung, Datensätze für Produkte in einem Onlineshop, notwendige Excel-Tabellen und weitere vergleichbare und projektnotwendige Daten zu verstehen.
Je nach Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber kann der Auftraggeber selbst entscheiden, ob das Projekt anteilig oder komplett in Rechnung gestellt wird. Alternativ können auch anderweitige Einigungen getroffen werden, welche dann via Nachrichtenaustausch am Telefon, per E-Mail oder telefonisch festgehalten werden.
5.6 Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich in Textform mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür vom Dienstleister bei vorheriger Ankündigung berechnet werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf der Überprüfung des Änderungsantrages besteht.
Ggf. werden die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt und kommen entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
5.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vom Dienstleister erbrachte Leistung innerhalb von zwei Wochen nach deren Fertigstellung zu prüfen und abzunehmen. Der Auftraggeber hat innerhalb dieser Frist dem Dienstleister schriftlich mitzuteilen, ob die Leistung abgenommen wird oder ob Mängel bestehen.
Sollte der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bereitstellung der Leistung erklären oder die Leistung nicht prüfen, gilt die Leistung als abgenommen. In diesem Fall ist der Dienstleister berechtigt, den vollständigen Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen.
Ausnahmen bestehen, wenn der Auftraggeber aufgrund gesundheitlicher Probleme oder anderer unabwendbarer Umstände die Abnahme nicht innerhalb der Frist vornehmen kann. Diese Gründe müssen jedoch nachgewiesen werden, um eine Fristverlängerung zu rechtfertigen. Hierbei muss ein eindeutiger Nachweis zur Unfähigkeit der Prüfung der Leistung stattfinden.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Dienstleistungen werden zu dem im individuellen Vertrag aufgeführten Festpreis nach Beendigung oder bei Vereinbarung der Vergütung auf Zeit- und Materialbasis monatlich fällig und berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist.
Teilzahlungen sowie Ratenzahlung und Anzahlungen werden auch angeboten und vertraglich vereinbart.
6.2 Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.
6.3 Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
6.4 Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist der Dienstleister berechtigt, Verzugszinsen geltend zu machen.
Für Unternehmenskunden beträgt der Verzugszinssatz 9 % p.a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz. Für Privatkunden beträgt der Verzugszinssatz 5 % p.a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz.
Der aktuelle Basiszinssatz beträgt 3,62 % (Stand: Januar 2024).
Demnach betragen die Verzugszinsen:
Für Unternehmenskunden: 12,62 % p.a.
Für Privatkunden: 8,62 % p.a.
7. Haftung
7.1 Der Dienstleister haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Dienstleister in demselben Umfang.
7.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (7.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
8. Gerichtsstand
Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist ausschließlich Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
9. Verzögerungen und Schadensersatz
6.1 Das im Angebot angegebene Lieferdatum stellt eine unverbindliche Schätzung dar. Der Dienstleister bemüht sich, die Leistung innerhalb des geschätzten Zeitrahmens zu erbringen. Verzögerungen können jedoch auftreten, insbesondere aufgrund technischer Probleme oder anderer unvorhersehbarer Faktoren.
9.2 Sollte es zu Verzögerungen kommen, wird der Dienstleister den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren und einen neuen voraussichtlichen Liefertermin mitteilen.
9.3 Verzögert sich die Fertigstellung des Projekts aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Dienstleisters liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf technische Probleme, höhere Gewalt oder die verspätete Lieferung notwendiger Daten und Materialien durch den Auftraggeber, so verlängert sich der Lieferzeitraum entsprechend.
9.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Projekts notwendigen Daten und Materialien rechtzeitig bereitzustellen. Verzögert sich die Bereitstellung dieser notwendigen Daten und Materialien um mehr als 14 Tage, hat der Dienstleister das Recht, den bisher erbrachten Leistungsanteil anteilig in Rechnung zu stellen. Alternativ kann der Dienstleister den gesamten Restbetrag des Vertragsgegenstandes mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung stellen.
9.5 Unbeschadet der vorherigen Bestimmungen bleibt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung unberührt, sofern der Dienstleister die Verzögerung zu vertreten hat. Der Auftraggeber muss jedoch eindeutig nachweisen, dass ihm durch die Verzögerung ein Schaden entstanden ist.
Siegen, 28.05.2024